Einsatzleiter Rettungsdienst
Wenn mehrere Fahrzeuge des Rettungsdienstes zum Einsatz kommen oder Koordinierungsbedarf bei größeren Einsätzen besteht, kommt der Einsatzleiter Rettungsdienst zum Einsatz.
Die Alarmierungsindikationen für den ELRD sind in der Alarm- und Ausrückeordnung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung festgelegt. Die Integrierte Leitstelle alarmiert abhängig vom Meldebild des Notrufes.
Der Einsatzleiter Rettungsdienst kann sich zur Unterstützung bei seinen Aufgaben die UgSanEL hinzuziehen.
Organisatorischer Leiter
Der Organisatorische Leiter führt zusammen mit dem leitenden Notarzt (LNA) die ihm unterstellten Einheiten zur Bewältigung von Großschadensereignissen mit mehreren Verletzten oder Erkrankten (Massenanfall von Verletzten, Katastrophen) mit dem Ziel einer bestmöglichen Versorgung aller Betroffenen. Dabei untersteht ihm teilweise eine Facheinheit zur Führungsunterstützung. In Bayern ist dies die Unterstützungsgruppe Sanitätseinsatzleitung (UgSanEL).
Dazu sind gute Kenntnisse der regionalen Rettungsdienstsrukturen, einsatztaktische Ausbildung, Einsatzerfahrung und Führungskompetenz notwendig. Der OrgL ergänzt damit die notfallmedizinischen Kenntnisse des Leitenden Notarztes.
Die Alarmierungsindikationen für den organisatorischen Leiter sind in der Alarm- und Ausrückeordnung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung festgelegt. Ähnliche Aufgaben nimmt der Einsatzleiter Rettungsdienst war. Er hat im Vergleich zum organisatorischen Leiter Rettungsdienst aber eine niedrigere Alarmierungsschwelle.
Örtlicher Einsatzleiter
Entscheidend für die erfolgreiche Bewältigung einer Katastrophe ist, dass das Landratsamt oder die kreisfreie Gemeinde als Katastrophenschutzbehörde eine schnelle und wirksame Einsatzleitung organisiert. Die Behörde hat grundsätzlich ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber allen eingesetzten Kräften und beteiligten Behörden (Art. 5 BayKSG) der gleichen oder einer niedrigeren Stufe. Die Katastrophenschutzbehörde (Landratsamt, Kreisfreie Gemeinde) stellt den Katastrophenfall und auch das Ende einer Katastrophe fest (Art. 4 BayKSG). Nach Feststellung des Katastrophenfalles leitet sie den Einsatz und stellt dabei sicher, dass alle Maßnahmen aufeinander abgestimmt sind. (Art. 5 BayKSG).
Der örtliche Einsatzleiter leitet im Rahmen des Auftrags und der Weisung der Katastrophenschutzbehörde alle Einsatzmaßnahmen vor Ort. Als verängerter Arm der Katastrophenschutzbehörde hat er ein Weisungsrecht gegenüber allen eingesetzten Kräften (Art. 6 BayKSG). Die Katastrophenschutzbehörden sollen bereits vorab, also unabhängig von einem konkreten Schadensereignis, fachlich geeignete Personen als Örtliche Einsatzleiter benennen.
Auch unterhalb der Katastrophenschwelle kann ein vorab benannter örtlicher Einsatzleiter zum Einsatz kommen und die für den Einsatzerfolg so wichtige Einsatzleitung vor Ort übernehmen (Art. 15 BayKSG). Dies geschieht, wenn durch eine einheitliche Einsatzleitung vor Ort das geordnete Zusammenwirken aller eingesetzten Kräfte wesentlich erleichtert wird. Der Örtliche Einsatzleiter wird hier als verlängerter Arm der Kreisverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde tätig.